§ 3 Leistungsbeschreibungen
- Soweit für einzelne Produkte und Leistungen der SIV Leistungsverzeichnisse vorliegen, bestimmt sich der Leistungs- und Funktionsumfang der Leistungen nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Leistungsbeschreibung.
§ 5 Allgemeine Mitwirkungspflicht des Auftraggebers; Daten; Zugangsmöglichkeit; Sicherheitsmaßnahmen
- 5.1 Der Auftraggeber hat SIV alle für die Leistungserbringung notwendigen Informationen rechtzeitig, so dass eine angemessene Be- und Verarbeitungszeit für SIV vorhanden ist, und vollständig in schriftlicher oder elektronischer Form vor dem jeweiligen Leistungsdatum auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen, verbunden mit der Weisung, die Daten wie übergeben, im Auftrag des Auftraggebers zu verarbeiten.
- 5.2 Die im Rahmen der Leistungserbringung bei SIV gespeicherten Daten bleiben in der Verfügungsgewalt des Auftraggebers. SIV stehen keinerlei Rechte an den Daten zu. Auf Verlangen des Auftraggebers stellt SIV ihm gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten die Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern zur Verfügung.
- 5.3 Der Auftraggeber, der eine Zugangsmöglichkeit zu den von SIV für deren Leistungserbringung zur Verfügung stehenden Daten hat, ist für die Verschwiegenheitspflicht der eigenen Mitarbeiter und Dritter verantwortlich. Ebenso ist er verantwortlich dafür, dass, sollten von ihm Änderungen an den vorhandenen Daten vorgenommen werden, diese von SIV wie Weisungen des Auftraggebers behandelt werden.
- 5.4 Durch die Zugangsmöglichkeit für den Auftraggeber zu den Daten bei SIV muss dieser auch eigenverantwortlich sicherstellen, dass von dort aus kein Missbrauch oder die Löschung bzw. Zerstörung der Daten erfolgen kann.
- 5.5 Werden Mitwirkungspflichten vom Auftraggeber nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt und entstehen dadurch Verzögerungen und Mehraufwand, kann SIV neben der zeitlichen Anpassung ihrer Leistungen eine entsprechend erhöhte Leistung verlangen.
§ 6 Auftragsdurchführung durch Dritte, Gefahrtragung
- 6.1 SIV ist berechtigt, Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen.
- 6.2 Der Versand sämtlicher Unterlagen und Programme sowie die Übermittlung von Daten und Programmen von und zu SIV erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Kunden.
§ 7 Entgelte, Preiserhöhungen, Sicherheitsleistung
- 7.1 Preise für Lieferungen und Leistungen richten sich nach der zur Zeit des Vertragsabschlusses vereinbarten Vergütung ansonsten nach der jeweils gültigen Preisliste SIV.
- 7.2 SIV kann eine laufende oder eine nutzungsabhängige Vergütung erhöhen,
- 1. jeweils um 3 Prozentpunkte nach Ablauf von zwei Jahren nach Vertragsbeginn, danach wiederum jeweils nach zwei Jahren nach Inkrafttreten der letzten Preiserhöhung oder
- 2. wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Kosten in Folge unvorhersehbarer, von SIV nicht veranlasster und nicht zu beeinflussender Umstände erhöhen. SIV ist daher zu einer Preiserhöhung berechtigt, wenn
- a) sich die gesetzlichen Lohnnebenkosten erhöhen,
- b) neue gesetzliche, behördliche oder technische Anforderungen, neue Sicherheitsbestimmungen oder neue Datenschutzerfordernisse zu erhöhten Kosten der Leistungserbringung führen oder
- c) soweit Leistungen der SIV Produkte anderer Hersteller enthalten und diese Produkte SIV nicht, nicht mehr oder nur noch in geänderter Form zur Verfügung stehen, ohne dass dies auf Umstände zurückzuführen ist, die SIV zu vertreten hat und dadurch sich die Kosten der Leistungserbringung erhöhen.
- 7.3 Eine Preiserhöhung darf bezogen auf die betroffene Leistung frühestens zwölf Monate nach der letzten Preiserhöhung erfolgen – soweit nicht gesetzliche Änderungen zugrundliegen -und wird durch SIV mindestens zwei Monate vor Wirksamwerden schriftlich oder in Textform angekündigt.
- Der Auftraggeber kann die von der Preiserhöhung betroffene Leistung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Preiserhöhung zu deren Inkrafttreten schriftlich kündigen.
- 7.4 SIV ist berechtigt, eine angemessene Sicherheitsleistung vom Auftraggeber auf die zu erbringenden Leistungen zu verlangen.
§ 8 Zahlungen, Einwände gegen die Rechnungsstellung
- 8.1 Die Zahlung aller Rechnungsbeträge ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug (§ 10).
- 8.2 Einwände gegen die Rechnungsstellung der SIV sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Erhalt der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Ansonsten gilt die Rechnung als anerkannt; Ansprüche aus §§ 812 ff. BGB bleiben unberührt.
SIV wird den Auftraggeber in der R