AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SIV Utility Services GmbH

Stand September 2017

I. Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich

 

  • 1.1   Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte, die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zwischen der SIV Utility Services GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 18184 Roggentin (nachfolgend „SIV“) und ihren Kunden/Auftraggebern/Lieferanten (nachfolgend: „Auftraggeber“) geschlossen werden.

 

  • 1.2   Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn und soweit sie von SIV ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

§ 2 Vertragsschluss

 

  • Ein Vertrag mit SIV kommt nur bei Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den fristgerechten Zugang der unterschriebenen Vertragserklärung bei SIV zustande.

§ 3 Leistungsbeschreibungen

 

  • Soweit für einzelne Produkte und Leistungen der SIV Leistungsverzeichnisse vorliegen, bestimmt sich der Leistungs- und Funktionsumfang der Leistungen nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Leistungsbeschreibung.

§ 4 Leistungsänderungen

 

  • 4.1   SIV ist berechtigt, vertraglich vereinbarte Leistungen zu ändern, wenn

 

    • a)   diese Leistungen Produkte anderer Hersteller enthalten und diese Produkte SIV nicht, nicht mehr oder nur noch in geänderter Form zur Verfügung stehen, ohne dass dies auf Umstände zurückzuführen ist, die SIV zu vertreten hat,

 

    • b)   neue gesetzliche oder behördliche Anforderungen eine Änderung notwendig machen,

 

    • c)   die vereinbarten Leistungen nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik, den
      Sicherheitsbestimmungen oder dem Datenschutz entsprechen oder ihre Lauffähigkeit nicht mehr gewährleistet ist, oder

 

    • d)   vereinbarte Leistungen ganz oder teilweise gegen gleich- oder höherwertige Leistungen ausgetauscht werden, die vereinbarte Soll-Beschaffenheit im Wesentlichen unverändert bleibt und die damit verbundene Leistungsänderung zumutbar ist.

 

  • 4.2   Leistungsänderungen nach Ziffer 4.1 werden dem Auftraggeber – soweit möglich – mindestens zwei Monate vor ihrem Wirksamwerden schriftlich oder in Textform mitgeteilt.

 

  • 4.3   Der Auftraggeber kann die von der Leistungsänderung betroffene Leistung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Leistungsänderung zu deren Inkrafttreten schriftlich kündigen.

 

  • 4.4   Für die vereinbarten Leistungen können vom Auftraggeber oder von SIV schriftlich Änderungsvorschläge gemacht werden, für welche SIV mitteilt, welche Auswirkungen sich auf die vereinbarten Leistungen insbesondere die Vergütung ergeben. Die Annahme einer Änderung steht Auftraggeber und SIV frei.

§ 5 Allgemeine Mitwirkungspflicht des Auftraggebers; Daten; Zugangsmöglichkeit; Sicherheitsmaßnahmen

 

  • 5.1   Der Auftraggeber hat SIV alle für die Leistungserbringung notwendigen Informationen rechtzeitig, so dass eine angemessene Be- und Verarbeitungszeit für SIV vorhanden ist, und vollständig in schriftlicher oder elektronischer Form vor dem jeweiligen Leistungsdatum auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen, verbunden mit der Weisung, die Daten wie übergeben, im Auftrag des Auftraggebers zu verarbeiten.

 

  • 5.2   Die im Rahmen der Leistungserbringung bei SIV gespeicherten Daten bleiben in der Verfügungsgewalt des Auftraggebers. SIV stehen keinerlei Rechte an den Daten zu. Auf Verlangen des Auftraggebers stellt SIV ihm gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten die Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern zur Verfügung.

 

  • 5.3   Der Auftraggeber, der eine Zugangsmöglichkeit zu den von SIV für deren Leistungserbringung zur Verfügung stehenden Daten hat, ist für die Verschwiegenheitspflicht der eigenen Mitarbeiter und Dritter verantwortlich. Ebenso ist er verantwortlich dafür, dass, sollten von ihm Änderungen an den vorhandenen Daten vorgenommen werden, diese von SIV wie Weisungen des Auftraggebers behandelt werden.

 

  • 5.4   Durch die Zugangsmöglichkeit für den Auftraggeber zu den Daten bei SIV muss dieser auch eigenverantwortlich sicherstellen, dass von dort aus kein Missbrauch oder die Löschung bzw. Zerstörung der Daten erfolgen kann.

 

  • 5.5   Werden Mitwirkungspflichten vom Auftraggeber nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt und entstehen dadurch Verzögerungen und Mehraufwand, kann SIV neben der zeitlichen Anpassung ihrer Leistungen eine entsprechend erhöhte Leistung verlangen.

§ 6 Auftragsdurchführung durch Dritte, Gefahrtragung

 

  • 6.1   SIV ist berechtigt, Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen.

 

  • 6.2   Der Versand sämtlicher Unterlagen und Programme sowie die Übermittlung von Daten und Programmen von und zu SIV erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Kunden.

§ 7 Entgelte, Preiserhöhungen, Sicherheitsleistung

 

  • 7.1   Preise für Lieferungen und Leistungen richten sich nach der zur Zeit des Vertragsabschlusses vereinbarten Vergütung ansonsten nach der jeweils gültigen Preisliste SIV.

 

  • 7.2   SIV kann eine laufende oder eine nutzungsabhängige Vergütung erhöhen,

 

    • 1.   jeweils um 3 Prozentpunkte nach Ablauf von zwei Jahren nach Vertragsbeginn, danach wiederum jeweils nach zwei Jahren nach Inkrafttreten der letzten Preiserhöhung oder

 

    • 2.   wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Kosten in Folge unvorhersehbarer, von SIV nicht veranlasster und nicht zu beeinflussender Umstände erhöhen. SIV ist daher zu einer Preiserhöhung berechtigt, wenn

 

        • a)   sich die gesetzlichen Lohnnebenkosten erhöhen,

       

        • b)   neue gesetzliche, behördliche oder technische Anforderungen, neue Sicherheitsbestimmungen oder neue Datenschutzerfordernisse zu erhöhten Kosten der Leistungserbringung führen oder

       

        • c)   soweit Leistungen der SIV Produkte anderer Hersteller enthalten und diese Produkte SIV nicht, nicht mehr oder nur noch in geänderter Form zur Verfügung stehen, ohne dass dies auf Umstände zurückzuführen ist, die SIV zu vertreten hat und dadurch sich die Kosten der Leistungserbringung erhöhen.

       

 

  • 7.3   Eine Preiserhöhung darf bezogen auf die betroffene Leistung frühestens zwölf Monate nach der letzten Preiserhöhung erfolgen – soweit nicht gesetzliche Änderungen zugrundliegen -und wird durch SIV mindestens zwei Monate vor Wirksamwerden schriftlich oder in Textform angekündigt.
  • Der Auftraggeber kann die von der Preiserhöhung betroffene Leistung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Preiserhöhung zu deren Inkrafttreten schriftlich kündigen.

 

  • 7.4   SIV ist berechtigt, eine angemessene Sicherheitsleistung vom Auftraggeber auf die zu erbringenden Leistungen zu verlangen.

§ 8 Zahlungen, Einwände gegen die Rechnungsstellung

 

  • 8.1   Die Zahlung aller Rechnungsbeträge ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug (§ 10).

 

  • 8.2   Einwände gegen die Rechnungsstellung der SIV sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Erhalt der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Ansonsten gilt die Rechnung als anerkannt; Ansprüche aus §§ 812 ff. BGB bleiben unberührt.
    SIV wird den Auftraggeber in der R