AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SIV Utility Services GmbH

Stand September 2017

I. Allgemeiner Teil

§ 1 Geltungsbereich

 

  • 1.1   Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte, die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zwischen der SIV Utility Services GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 18184 Roggentin (nachfolgend „SIV“) und ihren Kunden/Auftraggebern/Lieferanten (nachfolgend: „Auftraggeber“) geschlossen werden.

 

  • 1.2   Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn und soweit sie von SIV ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

§ 2 Vertragsschluss

 

  • Ein Vertrag mit SIV kommt nur bei Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den fristgerechten Zugang der unterschriebenen Vertragserklärung bei SIV zustande.

§ 3 Leistungsbeschreibungen

 

  • Soweit für einzelne Produkte und Leistungen der SIV Leistungsverzeichnisse vorliegen, bestimmt sich der Leistungs- und Funktionsumfang der Leistungen nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Leistungsbeschreibung.

§ 4 Leistungsänderungen

 

  • 4.1   SIV ist berechtigt, vertraglich vereinbarte Leistungen zu ändern, wenn

 

    • a)   diese Leistungen Produkte anderer Hersteller enthalten und diese Produkte SIV nicht, nicht mehr oder nur noch in geänderter Form zur Verfügung stehen, ohne dass dies auf Umstände zurückzuführen ist, die SIV zu vertreten hat,

 

    • b)   neue gesetzliche oder behördliche Anforderungen eine Änderung notwendig machen,

 

    • c)   die vereinbarten Leistungen nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik, den
      Sicherheitsbestimmungen oder dem Datenschutz entsprechen oder ihre Lauffähigkeit nicht mehr gewährleistet ist, oder

 

    • d)   vereinbarte Leistungen ganz oder teilweise gegen gleich- oder höherwertige Leistungen ausgetauscht werden, die vereinbarte Soll-Beschaffenheit im Wesentlichen unverändert bleibt und die damit verbundene Leistungsänderung zumutbar ist.

 

  • 4.2   Leistungsänderungen nach Ziffer 4.1 werden dem Auftraggeber – soweit möglich – mindestens zwei Monate vor ihrem Wirksamwerden schriftlich oder in Textform mitgeteilt.

 

  • 4.3   Der Auftraggeber kann die von der Leistungsänderung betroffene Leistung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Leistungsänderung zu deren Inkrafttreten schriftlich kündigen.

 

  • 4.4   Für die vereinbarten Leistungen können vom Auftraggeber oder von SIV schriftlich Änderungsvorschläge gemacht werden, für welche SIV mitteilt, welche Auswirkungen sich auf die vereinbarten Leistungen insbesondere die Vergütung ergeben. Die Annahme einer Änderung steht Auftraggeber und SIV frei.

§ 5 Allgemeine Mitwirkungspflicht des Auftraggebers; Daten; Zugangsmöglichkeit; Sicherheitsmaßnahmen

 

  • 5.1   Der Auftraggeber hat SIV alle für die Leistungserbringung notwendigen Informationen rechtzeitig, so dass eine angemessene Be- und Verarbeitungszeit für SIV vorhanden ist, und vollständig in schriftlicher oder elektronischer Form vor dem jeweiligen Leistungsdatum auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen, verbunden mit der Weisung, die Daten wie übergeben, im Auftrag des Auftraggebers zu verarbeiten.

 

  • 5.2   Die im Rahmen der Leistungserbringung bei SIV gespeicherten Daten bleiben in der Verfügungsgewalt des Auftraggebers. SIV stehen keinerlei Rechte an den Daten zu. Auf Verlangen des Auftraggebers stellt SIV ihm gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten die Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern zur Verfügung.

 

  • 5.3   Der Auftraggeber, der eine Zugangsmöglichkeit zu den von SIV für deren Leistungserbringung zur Verfügung stehenden Daten hat, ist für die Verschwiegenheitspflicht der eigenen Mitarbeiter und Dritter verantwortlich. Ebenso ist er verantwortlich dafür, dass, sollten von ihm Änderungen an den vorhandenen Daten vorgenommen werden, diese von SIV wie Weisungen des Auftraggebers behandelt werden.

 

  • 5.4   Durch die Zugangsmöglichkeit für den Auftraggeber zu den Daten bei SIV muss dieser auch eigenverantwortlich sicherstellen, dass von dort aus kein Missbrauch oder die Löschung bzw. Zerstörung der Daten erfolgen kann.

 

  • 5.5   Werden Mitwirkungspflichten vom Auftraggeber nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt und entstehen dadurch Verzögerungen und Mehraufwand, kann SIV neben der zeitlichen Anpassung ihrer Leistungen eine entsprechend erhöhte Leistung verlangen.

§ 6 Auftragsdurchführung durch Dritte, Gefahrtragung

 

  • 6.1   SIV ist berechtigt, Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen.

 

  • 6.2   Der Versand sämtlicher Unterlagen und Programme sowie die Übermittlung von Daten und Programmen von und zu SIV erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Kunden.

§ 7 Entgelte, Preiserhöhungen, Sicherheitsleistung

 

  • 7.1   Preise für Lieferungen und Leistungen richten sich nach der zur Zeit des Vertragsabschlusses vereinbarten Vergütung ansonsten nach der jeweils gültigen Preisliste SIV.

 

  • 7.2   SIV kann eine laufende oder eine nutzungsabhängige Vergütung erhöhen,

 

    • 1.   jeweils um 3 Prozentpunkte nach Ablauf von zwei Jahren nach Vertragsbeginn, danach wiederum jeweils nach zwei Jahren nach Inkrafttreten der letzten Preiserhöhung oder

 

    • 2.   wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Kosten in Folge unvorhersehbarer, von SIV nicht veranlasster und nicht zu beeinflussender Umstände erhöhen. SIV ist daher zu einer Preiserhöhung berechtigt, wenn

 

        • a)   sich die gesetzlichen Lohnnebenkosten erhöhen,

       

        • b)   neue gesetzliche, behördliche oder technische Anforderungen, neue Sicherheitsbestimmungen oder neue Datenschutzerfordernisse zu erhöhten Kosten der Leistungserbringung führen oder

       

        • c)   soweit Leistungen der SIV Produkte anderer Hersteller enthalten und diese Produkte SIV nicht, nicht mehr oder nur noch in geänderter Form zur Verfügung stehen, ohne dass dies auf Umstände zurückzuführen ist, die SIV zu vertreten hat und dadurch sich die Kosten der Leistungserbringung erhöhen.

       

 

  • 7.3   Eine Preiserhöhung darf bezogen auf die betroffene Leistung frühestens zwölf Monate nach der letzten Preiserhöhung erfolgen – soweit nicht gesetzliche Änderungen zugrundliegen -und wird durch SIV mindestens zwei Monate vor Wirksamwerden schriftlich oder in Textform angekündigt.
  • Der Auftraggeber kann die von der Preiserhöhung betroffene Leistung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Preiserhöhung zu deren Inkrafttreten schriftlich kündigen.

 

  • 7.4   SIV ist berechtigt, eine angemessene Sicherheitsleistung vom Auftraggeber auf die zu erbringenden Leistungen zu verlangen.

§ 8 Zahlungen, Einwände gegen die Rechnungsstellung

 

  • 8.1   Die Zahlung aller Rechnungsbeträge ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug (§ 10).

 

  • 8.2   Einwände gegen die Rechnungsstellung der SIV sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Erhalt der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Ansonsten gilt die Rechnung als anerkannt; Ansprüche aus §§ 812 ff. BGB bleiben unberührt.
    SIV wird den Auftraggeber in der Rechnung auf diese Rechtsfolge gesondert hinweisen.

§ 9 Aufrechnung

 

  • Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

§ 10 Zahlungsverzug, Zurückbehaltungsrecht

 

  • SIV kann, neben ihren sonstigen Rechten im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers, nach schriftlicher Ankündigung ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich sämtlicher noch nicht erbrachter Leistungen bis zum Ausgleich aller in Verzug befindlichen Zahlungen geltend machen.

§ 11 Abtretung von Ansprüchen

 

  • Die Abtretung jeglicher Ansprüche des Auftraggebers gegen SIV an Dritte ist ausgeschlossen und dieser gegenüber unwirksam.

§ 12 Datenschutz und Datenverarbeitung

 

  • 12.1   SIV verpflichtet sich, alle nach den geltenden Datenschutzvorschriften erforderlichen Datenschutz- und Datensicherungsmaßnahmen zu treffen. SIV wird die im Rahmen der ordnungsgemäßen Abwicklung der Aufträge gesetzlich geforderten technischen und organisatorischen Sicherungsmaßnahmen einhalten und wird diese dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.

 

  • 12.2   Werden personenbezogene Daten durch SIV im Auftrag des Auftraggebers erhoben, verarbeitet oder genutzt, erfolgt dies im Rahmen der Weisungen des Kunden (Auftragsdatenverarbeitung). SIV wird dafür Sorge tragen, dass alle Auftragsdaten und deren Verarbeitung streng vertraulich behandelt und insbesondere nicht unbefugt an Dritte übermittelt werden. Der Auftraggeber beauftragt SIV mit der Vornahme aller erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer rationellen Verarbeitung und zur Sicherung der Daten vor Verlust, Verfälschung oder unbefugtem Zugriff.

 

  • 12.3   Datenverarbeitungsaufträge des Auftraggebers werden unter einer von SIV vergebenen individuellen Benutzerkennung durchgeführt.

 

  • 12.4   Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten können an Beteiligungsunternehmen von SIV („SIV AG-Gruppe“ o.a.) übermittelt werden.

§ 13 Verfügbarkeit

 

  • SIV behält sich zeitweilige Beschränkungen der vertraglichen Leistungen im Hinblick auf sicherheitsrelevante Maßnahmen (insbesondere durch Wartungsarbeiten) oder Kapazitätsgrenzen vor.

§ 14 Sach- und Rechtsmängel

 

  • 14.1   Soweit zwischen SIV und dem Auftraggeber Beratungs- oder sonstige Dienstleistungsverträge bestehen, hat der Auftraggeber keine Ansprüche wegen etwaiger Sach- und Rechtsmängel. Für Schadensersatzansprüche wird auf die Haftungsregelungen in § 15 verwiesen.

 

  • 14.2   Sachmängelansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu, wenn

 

    • a)   nur eine unerhebliche Abweichung vom vereinbarten Leistungs- und Funktionsumfang vorliegt oder

 

    • b)   eine unsachgemäße Nutzung, nicht reproduzierbare und auch anderweitig durch den Auftraggeber nicht nachweisbare Fehler sowie Schäden, die durch nachträgliche Veränderung durch den Auftraggeber oder Dritte entstanden sind, vorhanden ist.

 

  • 14.3   Liegt ein Sachmangel vor, hat der Auftraggeber das Recht auf Nacherfüllung. Über die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Neulieferung bzw. -erstellung entscheidet SIV nach eigenem Ermessen. Die Interessen des Auftraggebers werden angemessen hierbei berücksichtigt.

 

  • 14.4   Der Auftraggeber hat unverzüglich bei dem Erkennen eines möglichen Sachmangels SIV in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich geltend zu machen. Insbesondere ist dabei anzugeben, wo der Mangel aufgetreten ist, welche Auswirkungen erkennbar sind und welches Erscheinungsbild der Mangel hat.

 

  • 14.5   Unbeschadet weitergehender Ansprüche hat der Auftraggeber im Falle einer unberechtigten Mängelrüge SIV die Aufwendungen zur Prüfung und – soweit verlangt – zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.

 

  • 14.6   Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb eines Jahres nach Übergabe bzw. nach Abnahme.

§ 15 Haftung

 

  • 15.1   SIV haftet nicht für Sach- und Personenschäden. Für Vermögensschäden wird nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gehaftet. SIV haftet auch nur für Schäden, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben. SIV haftet nicht für Schäden, die bei einer Prüfung des Prozesskennzahlen-Reports (Leistungsnachweis) unmittelbar nach Erhalt durch den Auftraggeber und sofortiger Mitteilung an den Auftragnehmer nicht oder in geringerem Umfang entstanden wären oder hätten verhindert werden können. Haftungsansprüche verjähren 3 Monate nach der diese begründende Pflichtverletzungen.

 

  • 15.2   SIV haftet nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens bzw. der typischerweise vorhersehbaren Aufwendungen, wobei die Haftung der Höhe nach begrenzt ist auf die Deckungssumme von € 200.0000,00 der Betriebshaftpflicht des Auftragnehmers.

 

  • 15.3   Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bei Vertragsschluss bereits vorhanden sind (§ 536 a I 1. Alt. BGB) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

  • 15.4   SIV haftet außer im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für mittelbare Schäden, wie z.B. Mehraufwand, entgangenen Gewinn oder ausgebliebene Einsparungen.

 

  • 15.5   Soweit SIV sich für die Datensicherung nicht ausdrücklich verpflichtet hat, haftet sie nur für denjenigen Aufwand, der für die ordnungsgemäße Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber erforderlich ist.

§ 16 Vertragsbeendigung

 

  • 16.1   Kündigungen müssen schriftlich erfolgen.

 

  • 16.2   Kündigung sind – mit Ausnahme der vertraglich vorgesehenen Kündigungsfristen – nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn eine Vertragspartei schuldhaft gegen die ihr nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen verstößt und den Verstoß trotz schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung zur Unterlassung/Beseitigung des Verstoßes nicht innerhalb der gesetzten Frist abstellt. Die fristlose Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen; mit Zugang der Kündigungserklärung entfällt die Verpflichtung zur Leistung.

 

  • 16.3   Für den Fall, dass der Auftraggeber, ohne dass SIV dieses zu vertreten hat, beauftragte Leistungen während der Vertragslaufzeit kündigt oder Projekte bzw. Beratungsleistungen vorzeitig abbricht, entfällt die Vergütung für die nicht erbrachte Leistung nur insoweit, als SIV dadurch Aufwendungen erspart und/oder durch anderweitige Verwendung der frei gewordenen Mitarbeiter eine Vergütung erzielen kann. SIV ist berechtigt, für nicht erbrachte Leistung statt der sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche für ihre Aufwendungen und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 15 % des vertraglichen Gesamtpreises geltend zu machen. Dieser pauschalierte Anspruch steht SIV nicht zu, wenn der Auftraggeber nachweist, dass die SIV nach den sich aus dem Vertrag ergebenden betraglichen Ansprüchen wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

§ 17 Besondere Bestimmungen

 

Soweit die nachfolgenden Bestimmungen der Besonderen Teile II. und III. bestimmte Leistungen (Programmierarbeiten, Datenbanken, Beratung, Projektleistungen, Software) der SIV für den Auftraggeber berühren, gehen die darin enthaltenen Abweichungen den Bestimmungen des Allgemeinen Teils vor und/oder ergänzen deren Inhalt.

II. Besonderer Teil (Programme und Datenbanken)

§ 18 Geltungsbereich

 

  • Soweit SIV dem Auftraggeber Programme und Datenbanken überlässt sowie Online-Anwendungen zur Verfügung stellt, gelten auch die folgenden Bestimmungen.

§ 19 Nutzungsrecht an Programmen und Datenbanken

 

  • 19.1   Das Nutzungsrecht überträgt SIV dem Auftraggeber nicht in ausschließlicher und in nicht übertragbarer Form im vertraglich vereinbarten Umfang.

 

  • 19.2.   Die Programmnutzung ist ausschließlich im eigenen Unternehmen des Auftraggebers gestattet, verbundene Unternehmen bedürfen der vorherigen Zustimmung durch SIV.

 

  • 19.3   Das Nutzungsrecht an Programmen oder Datenbanken erlischt durch die Kündigung des Vertragsverhältnisses mit SIV.

§ 20 Schutzmaßnahmen

 

  • Zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung kann SIV jederzeit angemessene technische Maßnahmen treffen.

§ 21 Nutzung von Online-Zugriff

 

  • SIV gewährt dem Auftraggeber das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, Anwendungen im vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen. Die Nutzung erfolgt ausschließlich durch Fernzugriff. Der Auftraggeber unterhält auf eigene Kosten alle technischen Einrichtungen, die den Fernzugriff möglich machen. Er sichert, dass nur er den Zugriff nutzen kann.

§ 22 Kündigung

 

  • Mit Wirksamwerden einer Kündigung wird der Zugriff auf die betreffenden Anwendungen und Daten gesperrt.

III. Besonderer Teil ( Beratung und Projektleistungen)

§ 23 Geltungsbereich

 

  • Soweit SIV für den Auftraggeber auch Beratungs- und Projektleistungen, Schulungen, Seminare und IT-Leistungen übernimmt, gelten auch die nachstehenden Bestimmungen.

§ 24 Mitwirkungspflichten

 

  • 24.1   Die zur Erbringung der Leistung erforderlichen Unterlagen und Informationen sowie die für einen reibungslosen Ablauf benötigten Arbeitsmittel hat der Auftraggeber kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Notwendige Zutritts- und Zugangsrechte sind von ihm zu gewähren.

 

  • 24.2   Werden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, ist SIV zur Anpassung des Zeitplans berechtigt.

 

  • 24.3   Der Auftraggeber nennt SIV schriftlich einen zuständigen Ansprechpartner. Die Auskünfte der jeweils vertraglich festgelegten Ansprechpartner sind verbindlich.

 

  • 24.4   Wird im Rahmen eines Projektes vom Auftraggeber und SIV eine gemeinsame Projektleitung eingerichtet, gilt die Zustimmung beider Seiten zu dessen Beschlüssen als erteilt, wenn einem beiden Seiten zugegangenen Protokoll nicht innerhalb einer Frist von 1 Woche widersprochen wird, wobei im Protokoll auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen ist.

§ 25 Programmierleistungen und Anpassungen (Customizing)

 

  • 25.1   Aufgrund gesonderter Beauftragung durch den Auftraggeber erstellt SIV nach dessen Anforderungen individuelle Programmierleistungen bzw. Anpassungsleistungen an bestehende Programme (Customizing).

 

  • 25.2   Dem Auftraggeber werden von SIV die aktuellen Versionen der verwendeten Programme und Lizenzgeber zum Zeitpunkt der Beauftragung konkret benannt.

 

  • 25.3   Mit der vollständigen Bezahlung der vertraglich festgelegten Vergütung räumt SIV dem Auftraggeber das nicht ausschließliche nicht übertragbare Recht ein, die Leistung für den vertraglichen Einsatzzweck auf Dauer zu nutzen.

 

  • 25.4   Pflegeleistungen, auch die Anpassung der Programmierleistungen an neue Versionsstände der zugrundliegenden Programme oder der Systemumgebung und Anpassungen an gesetzliche Vorgaben können nach eigenem Ermessen der SIV vorherige vertragliche Absprachen erfordern und werden nur nach gesonderter Vereinbarung erbracht.

§ 26 Abnahme bei werkvertraglicher Leistung

 

  • 26.1   Verpflichtet sich SIV zu einer Werkleistung, insbesondere im Rahmen einer Systementwicklung, -einrichtung, -umstellung oder ähnlichem, haftet SIV nur für den Eintritt des jeweiligen Erfolges, wenn vom Auftraggeber alle erforderlichen Mitwirkungspflichten erbracht wurden (§ 24).

 

  • 26.2   Grundlage für die Abnahme ist die vertraglich vereinbarte Leistungsbeschreibung, z.B. der Dimensionierungsbogen.
    Die Abnahme des Werkes erfolgt unverzüglich nach Fertigstellung (Migration der Fremddaten) durch schriftliche Erklärung des Auftraggebers, dass SIV die Daten in Gebrauch nehmen kann, oder durch ein gemeinsam erstelltes und von beiden Vertragspartnern unterzeichnetes Abnahmeprotokoll.

 

  • 26.3   Werkleistungen gelten – auch ohne ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers- als von ihm abgenommen,

 

    • a)   mit Übernahme der Fremddaten, wenn der Auftraggeber diese zu anderen als Testzwecken in Gebrauch nimmt bzw. von SIV in Gebrauch nehmen lässt oder

 

    • b)   mit Bezahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung, es sei denn es wurde vom Auftraggeber berechtigterweise ein Vorbehalt wegen etwaiger Mängelrügen gemacht oder die Abnahme schriftlich verweigert, oder

 

    • c)   wenn der Auftraggeber innerhalb eines von SIV festgelegten Prüfungszeitraums keine Mängel rügt, die der Abnahme entgegenstehen könnten und SIV auf diese Folgen nochmals ausdrücklich hingewiesen hat.

§ 27 Vergütung

 

  • 27.1.   Individuelle Leistungen werden zu den im jeweiligen Angebot genannten Tages- bzw. Stundensätzen abgerechnet. Tagessätze beziehen sich auf Arbeitstage je Berater, Stundensätze auf angefangene Stunden je Berater. Dies gilt auch, wenn Leistungen oder Teile hiervon nicht am Sitz des Auftraggebers erbracht werden.
    Soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet, handelt es sich bei den im Angebot genannten Aufwänden und Zeiten um Schätzungen. Eine erkennbare, nicht unerhebliche Überschreitung des geschätzten Aufwandes wird SIV bei deren Erkennbarwerden unverzüglich dem Auftraggeber mitteilen.

 

  • 27.2   Reisekosten sowie Reisezeiten sind zusätzlich zu vergüten.

§ 28 Kurzfristige Terminabsagen

 

  • Terminabsagen für vereinbarte Termine oder Schulungen/Seminare weniger als 8 Kalendertage vorher, berechtigen SIV eine Aufwandspauschale von 50 % der für den abgesagten Termin angesetzten Vergütung zu verlangen. Der Auftraggeber kann den Nachweis erbringen, dass gar kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand bei SIV durch eine Absage entstanden ist.

§ 29 Gerichtsstand; anwendbares Recht; salvatorische Klausel

 

  • 29.1   Ausschließlicher Gerichtsstand ist Rostock. Für Nichtkaufleute gilt diese Vereinbarung nur in Ermangelung eines inländischen Gerichtsstandes./li>

 

  • 29.2   Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

  • 29.3   Sollten sich einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als ungültig erweisen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

SIV Utility Services GmbH

– Geschäftsführung –